Auch ein Auto braucht eine Bleibe…
Man sagt, es ist des Deutschen liebstes Kind: Das Auto. Und irgendwo muss es abgestellt werden, wenn es gerade nicht benötigt wird. Leider bergen auch Stellplätze, Parkgaragen und Duplexparksysteme immer wieder ein gewisses Konfliktpotential.
Gerade in der jüngeren Vergangenheit konnte man feststellen, dass viele Fahrzeuge höher gebaut werden als früher. Für den Nutzer eines Duplexparksystems (also eines sog. „Doppelparkers“, bei dem zwei Fahrzeuge übereinander abgestellt werden) hat dies natürlich auch Folgen. Während der Nutzer des unteren Platzes recht schnell und einfach prüfen kann, ob sein Fahrzeug hinein passt, fällt das dem Nutzer des oberen Platzes deutlich schwerer. Dennoch ist er selbst verpflichtet, darauf zu achten, dass sein Fahrzeug beim Herauffahren der Anlage nicht beschädigt wird. Den Betreiber trifft laut Amtsgericht Frankfurt/Main keine Schuld, wenn nicht genug Luft nach oben vorhanden ist.
Oftmals werden Garagen gar nicht bestimmungsgemäß genutzt, sondern vielmehr als Lagerort für nicht mehr oder selten benötigte Gegenstände. Übertreibt es nun ein Nutzer mit dieser bestimmungsfremden Nutzung, kann ihn die örtliche Bauaufsicht dazu zwingen, wieder Platz zu schaffen, wenn die Garage aufgrund von behördlichen Bestimmungen errichtet werden musste. So ein Urteil des Amtsgerichts Darmstadt.
Aber auch bei nicht behördlich vorgeschriebenen Stellplätzen gibt es Grenzen des Zumutbaren. In einem Fall wurden auf dem Tiefgaragenstellplatz Plastikmaterial und Kartons gelagert. Ein anderer Eigentümer hielt das für unpassend und das Zusammenleben der Hausgemeinschaft störend. Das Amtsgericht München schloss sich dieser Auffassung an und urteilte, dass eine solche Nutzung nicht mehr im Rahmen des Vertrageszweckes sei.
Quellen: LBS Infodienst Recht & Steuern