Hausverwaltung für Mainz und Umgebung

GEMA-Gebühr für die Gemeinschaftsantenne?

Stellt eine Gemeinschaftsantennenanlage eine öffentliche Weiterleitung dar?

Die GEMA sagt „JA“!

So wichtig die GEMA für die Entlohnung unserer Künstler ist, so erfinderisch kann sie sein, wenn es um die Gebühren geht.

In München klagte die GEMA gegen eine 343 Einheiten umfassende Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadenersatz, weil nach ihrer Auffassung die Zurverfügungstellung des TV-Signals über eine gemeinschaftliche Satellitenanlage eine öffentliche Wiedergabe darstellt.

Nachdem zwei Instanzen bereits zugunsten der WEG entschieden hatten, musste sich nun abschließend der Bundesgerichtshof mit diesem Fall befassen. In seiner Entscheidung (Az.: I ZR 228/14) urteilte der erste Zivilsenat, dass hier KEINE öffentliche Wiedergabe vorliegt, da das Signal nur bestimmten Personen zugänglich sei, die einer besonderen Gruppe angehören.

Der BGH folgte somit nicht der Argumentation des Anwaltes der GEMA, wonach die 343 Wohnungen eine öffentliche und zufällige Ansammlung von Personen sei, vergleichbar mit Menschen in einem Konzertsaal.

Quelle: Golem.de