Die Hausgeldabrechnung
Neben seinen Rechten, das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnanlage nutzen dürfen, hat der Wohnungseigentümer auch die Pflicht, einen Anteil an den entstehenden Kosten dafür zu tragen. In der Regel bestimmt sich der Anteil nach den Miteigentumsanteilen (§16 WoEigG). Es können aber auch in der Teilungserklärung oder per Beschluss in der Eigentümerversammlung andere Regelungen vereinbart werden.
So ist z.B. üblich, die Kosten für Wasser und Abwasser nach dem expliziten Verbrauch mittels Zwischenzählern aufzuteilen. Eine weitere Möglichkeit ist die Aufteilung nach den im Haushalt lebenden Personen, z.B. bei den Müllkosten. Es ist aber durchaus auch möglich, ganz spezielle Verteilungsschlüssel festzulegen, wenn z.B. ein Aufzug nur von einem Teil der Wohnungseigentümer genutzt werden kann. Ebenso ist es möglich, dass die Nutzung des Gemeinschaftseigentums unabhängig von der Größe der einzelnen Miteigentumsanteile gleichmäßig auf alle Eigentümer umgelegt wird, oder dass spezielle Sondernutzungsrechte vorliegen, die einen Einfluss auf die Kostentragungspflicht haben sollen.Wer also Interesse am Erwerb einer Wohnung in einer WEG hat, sollte sich diese Regelungen genau ansehen. Dazu zählt unter anderem auch die Beschlusssammlung, denn hier bekommt man einen direkten Überblick über alle getroffenen Beschlüsse der Eigentümerversammlungen. Sehr aufschlussreich ist außerdem ein Blick in vergangenen Hausgeldabrechnungen und in den Wirtschaftsplan.Nach Beendigung des Wirtschaftsjahres erstellt der Verwalter eine Hausgeldabrechnnug. Hier werden die Einnahmen der WEG, die sich im Wesentlichen aus den Hausgeldern des vorherigen Wirtschaftsplans zusammensetzen, den Ausgaben, z.B. für Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, gegenübergestellt. Bei Abweichungen zum Wirtschaftsplan, die in der Regel unvermeidbar sind, kommt es zu Guthaben oder Nachzahlungen, so dass immer nur die tatsächlich angefallenen Kosten auf die Eigentümer umgelegt werden.
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Belege, die der Erstellung der Abrechnung dienten, einzusehen. Oft (gerade bei größeren Wohnanlagen) gibt es einen Verwaltungsbeirat, der diese Aufgabe stellvertretend für alle Eigentümer übernimmt. Dies ändert aber nichts am Recht eines jeden, die Belege einsehen zu dürfen. Dies ist immer dann anzuraten, wenn die Abrechnung nicht plausibel zu sein scheint. Dann können solche Probleme zusammen mit dem Verwalter besprochen und unter Umständen noch vor der Eigentümerversammlung geändert werden. Ist die Abrechnung erst einmal beschlossen, bleibt lediglich eine Einspruchsfrist von einem Monat um Bedenken gelten zu machen. Danach hat die beschlossene Abrechnung Bestand und gilt wie vorgelegt.
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