Streitfall: Reinigung
Ob das nun ein typisch deutsches Problem ist oder nicht – immer wieder müssen sich die Gerichte mit dem Thema „Reinigung“ beschäftigen. Sei es bei einem Streit um die Kostenübernahme oder um die „Pflegestandards“, die erwartet werden dürfen.
Einer der häufigsten Streitfälle ist der zwischen den Eigentümern und/oder den Mietern um die ordnungsgemäße Ausführung der Treppenhausreinigung. Oftmals gibt es eine Hausordnung, die einen festen Turnus und die auszuführenden Arbeiten regelt. Wenn ein Mieter diesen Pflichten nicht nachkommt, so die Ansicht des Amtsgericht Bremen, kann der Eigentümer eine Fachfirma beauftragen und die Kosten auf den Mieter umlegen. Denn es liege im Interesse aller Mieter, dass die Arbeiten fristgerecht erledigt würden.
Der Eigentümer muss es seinem Mieter ermöglichen, dass der gleichzeitige Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes und eines Staubsaugers möglich ist. Der Bundesgerichtshof hat es als unzumutbar angesehen, wenn es während der Nutzung eines Staubsaugers immer wieder zu Stromunterbrechungen kommt, insbesondere da im vorliegenden Fall diese Besonderheit im Mietvertrag nicht erwähnt worden war.
In einem weiteren Fall waren nach einem Wasserschaden umfangreiche Reparatur- und Reinigungsmaßnahmen inkl. Trocknung notwendig, für die es notwendig war, dass Handwerker immer wieder die Wohnung betreten mussten. Das Landgericht Berlin ist der Überzeugung, dass es dem Mieter nicht zumutbar ist, dass dies während seiner Abwesenheit geschieht. Er durfte seinen Verdienstausfall während der Zeit der „Beaufsichtigung“ der Handwerker geltend machen.
Insbesondere im Herbst oder nach heftigen Stürmen kommt es vor, dass die Dachrinnen verstopft sind und überlaufen. Allerdings trifft den Vermieter keine Verpflichtung, die Rinnen verdachtsunabhängig kontrollieren bzw. reinigen zu lassen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf müssten für eine solche Pflicht schon besondere Umstände bestehen, wie z.B. Bäume in unmittelbarer Nähe.
Der Vermieter darf von seinem Mieter ein Mindestmaß an Sauberkeit erwarten, um den Hausfrieden bewahren zu können. Ist eine Wohnung so stark verschmutzt, dass es bereits zu Geruchsbelästigungen der anderen Mieter kommt, kann nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.
Ein besonderes Ärgernis sind die vor allem in Großstädten vermehrt vorkommenden Graffitis an Hauswänden, die oft von Fachfirmen entfernt werden müssen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Kosten für die Reinigung auf die Mieter umgelegt werden können, wenn die Schmierereien einfach entfernbar sind. Ist jedoch die Substanz der Wand betroffen (Sachbeschädigung) muss der Eigentümer die Kosten tragen.
Ist ein Anwohner der Meinung, dass die kommunale Straßenreinigung nicht gründlich genug arbeitet, darf er trotzdem nicht ohne weiteres die Gebührenzahlung mindern. Insbesondere dann nicht, wenn die Straße wegen geparkter Autos nicht komplett gereinigt werden konnte und die Arbeiten in Großen und Ganzen korrekt erledigt wurden. Eine Kürzung der Gebühren ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen erst bei dauernden und/oder besonders nachhaltigen Reinigungsdefiziten denkbar.
Grundsätzlich dürfen die Parteien in einem Mietvertrag diverse Verpflichtungen bezüglich der Reinigung regeln, ohne dass dies jemanden etwas anginge. In einem Fall, in dem das Amtsgericht Köln zu entscheiden hatte, verlangte der Eigentümer von seinen Mietern jedoch, dass der Dachboden und die Dachfenster einmal pro gereinigt werden sollten, obwohl die Mieter diesen Speicher noch nicht einmal nutzen durften. Das Amtsgericht führte in seinem Urteil aus: „Der Mieter muss nicht damit rechnen, dass er zur Reinigung von Hausteilen herangezogen wird, die er weder ausschließlich noch zusammen mit den übrigen Mietern nutzen kann“.
Quellen: LBS Infodienst Recht & Steuern